Statuten

 

Verein Screaming Potatoes

Statuten

 

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Screaming Potatoes“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

 

Der Verein bezweckt die Förderung des a cappella Gesangs – besonders in einer männlichen

Quartettbesetzung.

 

3. Mittel

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

- Mitgliederbeiträge

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen

- Subventionen

- Erträge aus Leistungsvereinbarungen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder

bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des

Vereins nutzen.

 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein

ideell und finanziell unterstützen.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des

Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder

entspricht.

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist per Ende eine Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 24

Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins ohne Angabe von Gründen

vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

 

7. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Revisionsstelle

 

8. Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung

findet jährlich im Januar statt.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der

Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

 

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der

Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen

Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat

spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern mindestens drei Viertel der Mitglieder teilnehmen.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 1 bis 4 Personen.

 

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

 

Er erlässt Reglemente.

 

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

 

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung

anstellen oder beauftragen.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten

einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

- Präsidium

- Vizepräsidium

- Finanzen

- Aktuariat

 

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.Der Vorstand versammelt

sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter

Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem

Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven

Spesen.

 

10. Die Revisionsstelle

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die

Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung

 

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des

Vize-Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12. Haftung

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder

ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordenlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder

aufgelöst werden.

 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

14. Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Februar 2018

angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

Datum, Zug, 24. Februar 2018

 

Der Präsident:                                                     Der Protokollführer:

 

Stefan Jimmy Muff                                          Christof Buri